
Ergibt sich nach Genehmigung (Genehmigungsverfahren) einer technischen Anlage, dass die Allgemeinheit oder die Anwohner nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt sind oder dass sonst die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht eingehalten sind, kann die zuständige Behörde N. treffen.
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